Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Dieckmann Futtermittel GmbH & Co. KG, IFP GmbH und Fedix GmbH

Stand: 14.03.2024

Allgemeines zu unseren AGB

Sämtliche Angebote und Leistungen der Dieckmann Futtermittel GmbH & Co. KG, IFP GmbH und Fedix GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten auch für zukünftig unterhaltene Geschäftsbeziehungen zu dem jeweiligen Vertragspartner.

Von unseren AGB abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner lehnen wir ausdrücklich ab. Ein Schweigen auf uns unterbreitete AGB entfaltet grundsätzlich keine Wirkung, insbesondere stellt es keine Zustimmung dar. Abweichende AGB des Käufers gelangen daher nur dann zur Anwendung, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

 

I. Angebot

1.) Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben. Muster und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben.

2.) Bestellungen des Kunden bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

3.) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.

4.) Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung können wir nur berücksichtigen, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Kunden übernommen werden und uns eine ausreichende Verlängerung der Lieferfrist zugebilligt wird.

5.) Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bei uns bestellt hat, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.


II. Preis/Zahlungsbedingungen

1.) Kommt es zu einer Einigung, behalten wir uns Änderungen an dem mit dem Interessenten vereinbarten Preis vor, wenn sich bis zur Lieferung die Preise von Inhaltsstoffen bzw. erforderlichen Ressourcen um mehr als 10% erhöhen. Ist der Käufer mit der Preiserhöhung nicht einverstanden, sind wir berechtigt, von dem geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.

2.) Der Preis bemisst sich nach dem Gewicht und/oder dem bei uns ermittelten Trockensubstanzgehalt.

3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) in Euro mit Lieferung zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er die Geldschuld während des Verzuges in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen und eine Verzugsschadenpauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4.) Mit Eintritt des Zahlungsverzuges können von uns sämtliche zukünftigen Lieferungen ganz oder teilweise bis zur Bezahlung unserer fälligen Forderungen zurückgehalten werden. Wurde der Kunde schriftlich gemahnt und befindet er sich 14 Tage in Verzug, so sind wir darüber hinaus berechtigt, die betroffenen Verträge zu stornieren und Schadensersatz zu verlangen. Dieser beträgt, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, 60 % des Vertragspreises bei lieferbereiter Ware, ansonsten 30 %. Der Nachweis, dass im Einzelfall ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden vorbehalten. Die vorgenannten Rechte stehen den Parteien auch dann zu, wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint. Stornierungsrecht und Schadensersatzpflicht werden nur ausgelöst, wenn der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen 14 Tagen hinsichtlich noch ausstehender Lieferungen und Leistungen Vorkasse leistet oder Sicherheitsleistung erbringt.

5.) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, Rücklastschrift, sind wir berechtigt, alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge, sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, unter dem die offene Lieferung erfolgt ist.

 

III. Lieferung

1.) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermin auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2.) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

3.) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt entsprechend im Fall der ausbleibenden, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten, vorausgesetzt, dass wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

4.) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für unseren Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

5.) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des VII. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

Unsere Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf der Frist an den Transporteur übergeben wurde. Sofern der Transport durch eigene Fahrer erfolgt, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Lieferung unser Lager bzw. das Werk des Herstellers verlässt.

 

IV. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1.) Treffen die Parteien keine Vereinbarung zum Versandweg, liegt das Wahlrecht diesbezüglich beim Verkäufer. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer oder eigene Fahrer zu übergeben.

2.) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Lieferung durch eigene Fahrer erfolgt.

 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

3.) Die Lieferung wird von uns nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

V. Gewährleistung, Sachmängel

1.) In Bezug auf die Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere schriftliche Produktspezifikation als vereinbart. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, es handelt sich dabei nicht um vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Ware. Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht. Viele verkaufte Produkte sind Nebenproduktströme aus z. B. Lebensmittelwerken, Stärkefabriken, Ethanolfabriken. Die Nebenproduktströme unterliegen natürlichen Schwankungen. Das ist kein Beanstandungsgrund.

2.) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

3.) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen drei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, indem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln.

4.) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

5.) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den unter VII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.) Sind die Parteien sich uneins über die Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit der Ware, so ist ein Sachverständiger mit der Entnahme einer Probe zu beauftragen. Die Entnahme der Probe hat innerhalb von fünf Tagen nach Anzeige des Mangels zur erfolgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers des Sachverständigen.

7.) Die Untersuchung hat durch eine Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) zu erfolgen. Der Probenentnahme haben die beiden Parteien bzw. ihre Vertreter beizuwohnen.

 

VI. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1.) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VII eingeschränkt.

2.) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellte oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen soll oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3.) Soweit wir gemäß Ziff. VII 2.) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

4.) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5.) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6.) Die Einschränkungen dieser Ziff. VII gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VII. Eigentumsvorbehaltssicherung

1.) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2.) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.  Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4.) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.  Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilgemäß Miteigentum überträgt.

Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

VIII. Besonderes

1.) Alle unsere Produkte werden stets dem neuesten Stand der Technik und Verwendbarkeit angepasst. Technische Änderungen behalten wir uns vor. Eine Garantie, dass die von uns angebotenen und gelieferten Waren für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind, übernehmen wir nicht.

2.) Bei Anfertigungen nach Angaben des Kunden ist dieser für die Ordnungsgemäßheit in Bezug auf die Beachtung gewerblicher Schutzrechte selbst verantwortlich. Für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Folgen haften wir nicht. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Für uns ohne Aufforderung übersandte Muster und Vorlagen leisten wir im Falle von Verlust, Beschädigung oder Bruch keinen Ersatz.

3.) In jedem Fall erfolgen technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

IX. Rechtswahl und Gerichtsstand

1.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

2.) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

Schlussbestimmungen

Soweit der Vertrag oder Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Reglungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.